Gesetze / Düngemittelverordnung
DüMV§ 10 Übergangsvorschriften
Stand: 17.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/10#abs-1 (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/10#abs-2 (2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/10#abs-3 (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/10#abs-4 (4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/10#abs-5 (5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/10#abs-6 (6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/10#abs-7 (7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/10#abs-8 (8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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12.04.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2017 (BGBl. I 859)
BGBl. 2017 I S. 859
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 886)
BGBl. 2015 I S. 886
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